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Jugendordnung

1.1.3. Satzung
Die Jugendordnung von „SäGees“ ist am 04.11.2000 errichtet und am 13.11.2010 durch die
Vertreterversammlung angenommen wurden.
Anschließend hat der Vorstand des Sächsischen Verbandes für Jugendarbeit und Jugendweihe e.V.
am 04.12.2010 diese bestätigt.
Die letzte Satzungsänderung fand am 5. September 2015 statt.
Sie wurde durch die Vertreterversammlung beschlossen und ist in der jetzigen Fassung gültig.
§ 1 Name
1. Der Sächsische Jugendverband „SäGees“ ist die Jugendorganisation des Sächsischen Verbandes
für Jugendarbeit und Jugendweihe e.V. Der Jugendverband ist nicht selbstständig und wird nicht
ins Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz ist Dresden.
3. Er wird von den regionalen Jugendgruppen des Sächsischen Verbandes für Jugendarbeit und
Jugendweihe e.V. gebildet. Er führt sich und arbeitet auf der Grundlage der Satzung des
Sächsischen Verbandes für Jugendarbeit und Jugendweihe e.V. selbstständig und entscheidet
über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 2 Zweck
1. Der Jugendverband ist die Interessenvertretung der Jugendlichen im Sächsischen Verband für
Jugendarbeit und Jugendweihe e.V.
2. Der Jugendverband will:
a) die offene Jugendarbeit fördern und pflegen
b) durch ein vielfältiges, interessantes und zeitgemäßes Mitgliederleben
Gemeinschaftssinn, Selbstbestimmung und -verwirklichung sowie
Verantwortungsbewusstsein und Toleranz unter seinen Mitgliedern fördern.
§ 3 Grundsätze
1. Der Jugendverband bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für die
Mitverantwortung der Jugend ein.
2. Der Jugendverband ist parteipolitisch unabhängig.
3. Grundlage seiner Tätigkeit ist das KJHG, insbesondere §§ 11- 14.
§ 4 Organe
Die Organe des Jugendverbandes sind
(1) Jugendvertreterversammlung
(2) Jugendvorstand
(3) Jugendgruppen
§ 5 Die Jugendvertreterversammlung
(1) Die Jugendvertreterversammlung des Sächsischen Verbandes für Jugendarbeit und
Jugendweihe e.V. ist das höchste Organ und findet in der Regel einmal jährlich statt.
Sie ist vom Jugendvorstand mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Aufgaben der Jugendvertreterversammlung sind
- Beratung von Grundsatzfragen
- Beschluss von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Entgegennahme des Berichts des Jugendvorstandes
- Bericht über die Jahresrechnung und Haushaltsvorschlag
- Entlastung des Jugendvorstandes
- Neuwahl des Jugendvorstandes
(3) Die Jugendvertreterversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit einfacher
Mehrheit beschlussfähig. Jeder Delegierte und die Mitglieder des Jugendvorstandes haben
eine Stimme.
(4) Die Wahl erfolgt auf der Grundlage der beschlossenen Wahl- und Geschäftsordnung des
Jugendverbandes.
§ 6 Jugendvorstand
(1) Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Finanzobmann
- dem Schriftführer
- weiteren zwei Mitgliedern
- dem Vertreter des Landesvorstandes des Sächsischen Verbandes für Jugendarbeit und
Jugendweihe e.V.
- sowie einem Vertreter der Mitgliedsvereine, der von diesem dafür gewählt wurden
und vertretungsberechtigt ist.
(2) In den Vorstand ist wählbar, wer einer Jugendgruppe des Jugendverbandes angehört.
(3) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden durch die Jugendvertreter-versammlung für
jeweils zwei Jahre gewählt.
(4) Die Beschlüsse des Jugendvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter und weitere 3 Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Jugendgruppen
(1) Mitglieder des Landesverbandes im Alter von 14 bis 27 Jahren können sich in regionalen
Jugendgruppen organisieren.
(2) Diese regionalen Jugendgruppen sind Teil der regionalen Mitgliedergruppen und fördern die
Gemeinschaft und die geistige und praktische Betätigung der Mädchen und Jungen. Sie sind
der Ort, wo diese ihr Tätig sein nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten
können.
Dazu gebensie sich ein eigenes Arbeitsprogramm.
§ 8 Finanzen
Der Jugendvorstand des Jugendverbandes erarbeitet einen eigenen Haushaltsplan, den die
Jugendvertreterversammlung beschließt. Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt unter der
Mitwirkung des Jugendvorstandes in der Verantwortung der Landesgeschäftsstelle des Sächsischen
Verbandes für Jugendarbeit und Jugendweihe e.V.
§ 9 Vertretungsberechtigung
Der Jugendverband wird vertreten durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied.
§ 10 Auflösung des Jugendverbandes
Die Auflösung des Jugendverbandes kann durch den Beschluss der Jugendvertreterversammlung
erfolgen. Dazu ist die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

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